Mit Klärung des Tarifrechts die Tarifautonomie wiederbeleben
Die Krise der Tarifpartnerschaft im ambulanten Bereich liegt nicht nur am fehlenden Willen der Tarifparteien, sondern auch an den rechtlichen Rahmenbedingungen, namentlich dem KVG-Tarifrecht.
Als die Parlamentarierinnen und Parlamentarier das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 1994 verabschiedeten, war die Tarifwelt noch in Ordnung. Die Tarifpartner einigten sich auf lokale Tarife. Mit Ach und Krach kam 2002 der nationale TARMED zustande. Aber seither geht nichts mehr. Die einzigen nennenswerten Reformen waren Überarbeitungen in der Radiologie und die Aufnahme des Schmerzkapitels. Nicht nur die Revision der Tarifstruktur für medizinische, sondern auch für andere therapeutische und beratende Leistungen blieben stecken. Kaum eine ist à jour, alle sind untertarifiert.
Verhinderer werden geschützt
Mit seinen Blockaden von Tarifrevisionen kommt der nationale Versicherungsverband santésuisse seiner Pflicht nicht nach, den Versicherten korrekte Tarife für die bezogenen Leistungen bereitzustellen. Hinzu kommt, dass die Genehmigungsbehörde aus Sicht von H+ mit fragwürdigen Interpretationen des KVG-Tarifrechts Revisionen der Tarifstrukturen verhindert. In jedem Fall werden die Verhinderer geschützt und die Konstruktiven bestraft. Mit der Korrektur und Festsetzung des veralteten TARMED zementiert der Bundesrat die Anreize zur Blockade.
Ausreizen der rechtlichen Möglichkeiten
H+ hat beim TARMED alleine und bei der ambulanten Physiotherapie zusammen mit curafutura alle rechtlichen Möglichkeiten beschritten: Klagen gegen den Bundesrat im Sommer 2014, die Struktur-Einreichung zur Genehmigung zusammen mit einem Tarifpartner im August 2016 und die alleinige Einreichung zur Festsetzung im November 2016.
Staatsversagen und die Notwendigkeit zur Revision des Tarifrechts
Es liegt also nicht nur am fehlenden Willen der Tarifpartner, sondern auch ein Staatsversagen ist spürbar. Das Parlament hat zwar mit dem subsidiären Eingriff des Bundesrates versucht, das Tarifrecht zu verbessern, und die nationalrätliche Gesundheitskommission wollte die Schaffung einer Tariforganisation gesetzlich regeln. Diese Idee scheiterte jedoch in der ständerätlichen Kommission. Nationalrätin und H+ Präsidentin Isabelle Moret verlangt nun eine umfassende Überprüfung des KVG-Tarifrechts. Vom Bundesrat kamen bisher keine Anpassungsvorschläge. Er nimmt aber nun ein Postulat aus dem Jahr 2011 zum Anlass, um Teilaspekte zu prüfen. Will die Politik das Feld nicht den Gerichten überlassen, wird sie die notwendige Revision des KVG-Tarifrechts an die Hand nehmen müssen.
H+ einen Schritt voraus
Im Juni 2017 hat H+ eine Analyse des bestehenden Tarifrechts vorgenommen und Vorschläge für eine Revision gemacht. Grundsätzlich wird sich der Gesetzgeber überlegen müssen, ob er die Tarifautonomie beibehalten und stärken, oder weiter schwächen und sogar abschaffen will. Letzteres würde die Einführung von Amtstarifen bedeuten.
In Richtung Tarifautonomie hat der Ständerat im November 2017 einen Vorstoss gutgeheissen, die Analysenliste von einem Amtstarif in einen partnerschaftlichen Tarif umzuwandeln. Denn das BAG hat bereits Mühe, die bestehenden drei Amtstarife Spezialitätenliste, Analysenliste und MiGel laufend aktuell zu halten. Alle beinhalten veraltete und überteuerte Positionen. Die Tarife für die medizinischen und therapeutischen Leistungen sind im Vergleich zu den heutigen Amtstarifen viel komplexer.
Tarifautonomie bringt Pflichten mit sich
Die grundsätzliche Struktur des KVG kann beibehalten werden. Einige Grundsätze können vereinfacht und gesetzliche Tarifarten abgeschafft werden. Hingegen müssen die Prinzipien gestärkt werden. Die Tarifautonomie bedeutet nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für alle OKP-Leistungen Tarife zu verhandeln. Zu dieser Pflicht gehört auch eine partnerschaftliche Tariforganisation, die einen Tarif nach der Erarbeitung professionell und sachlich pflegen kann. Die Möglichkeit der Verhinderung von Tarifrevisionen, nur weil einem das Ergebnis nicht passt, muss beseitigt werden.
Klarer werden müssen zudem die Bedingungen und Prozesse der Tarifgenehmigung und -festsetzung sowie das Beschwerderecht, gerade bei subsidiären Situationen. Willkürliche Akte der Festsetzungsbehörde mit nicht sachgerechten Tarifanpassungen muss das Gesetz verhindern und deren Anfechtbarkeit ermöglichen.